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Gast





BeitragVerfasst am: 24 Dez 2011 16:09   Titel: Antworten mit Zitat


Beckz7 hat folgendes geschrieben:
In Sittensen hat vor nicht allzu langer Zeit ein Rentner einen Einbrecher in seiner Villa in Notwehr von hinten erschossen. Urteil: Freispruch.
Das soll nur zeigen: Das Thema Notwehr ist schwierig und nicht immer eindeutig.

Das Strafgesetzbuch sagt übrigens:


Zitat:
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



Zitat:
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


Ich bin eigentlich kein Fan dieser dämlichen Quervergleiche von Sport und Strafgesetzbüchern. Aber §33 passt in diesem grenzwertigen Fall meiner Meinung nach einfach mit seinem Wortlaut wie die Faust aufs Auge.

Esteban überschreitet womöglich die rationalen Grenzen der Notwehr, tut dies aber aus "Verwirrung, Furcht oder Schrecken".

Ich mache ihm weiterhin keinen Vorwurf.


Wie ich der heutigen Zeitung entnehmen musste ist das obige Beispiel nicht mehr so gut gewählt, man ermittelt doch wieder gegen den Hausbesitzer des wagte auf die Einbrecher zu schießen. Warum muss sich mir nicht erschließen, anscheinend ist die Sache aber noch nicht beendet.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Dez 2011 13:30   Titel: Antworten mit Zitat


Beckz7 hat folgendes geschrieben:
In Sittensen hat vor nicht allzu langer Zeit ein Rentner einen Einbrecher in seiner Villa in Notwehr von hinten erschossen. Urteil: Freispruch.
Das soll nur zeigen: Das Thema Notwehr ist schwierig und nicht immer eindeutig.

Das Strafgesetzbuch sagt übrigens:


Zitat:
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



Zitat:
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


Ich bin eigentlich kein Fan dieser dämlichen Quervergleiche von Sport und Strafgesetzbüchern. Aber §33 passt in diesem grenzwertigen Fall meiner Meinung nach einfach mit seinem Wortlaut wie die Faust aufs Auge.

Esteban überschreitet womöglich die rationalen Grenzen der Notwehr, tut dies aber aus "Verwirrung, Furcht oder Schrecken".

Ich mache ihm weiterhin keinen Vorwurf.


Naja, ich halt's für gewagt da mit dem Gesetzestext zu argumentieren, da Lehre und Rechtsprechung diesen Notwehrexzess aus §33 StGB eher in die Richtung auslegen, das der Exzess im Ausmaß der Notwehr gerechtfertigt wäre, der zeitliche Exzess aber nicht.
Konkret hätte er in der Situation den Typ zwar niederstechen dürfen, aber eben nicht weiter draufprügeln als keine Gefahr mehr von ihm ausging...

Jedoch weiß ich a) nicht, wie die Gesetzeslage da in den Niederlanden aussieht und b) halte ich solche Quervergleiche für arg weit hergeholt.

Moralisch kann man ihm keinen Vorwurf machen und ich halte seine Stellungnahme /Entschuldigung für glaubhaft.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Dez 2011 16:02   Titel: Antworten mit Zitat

http://www.sport1.de/de/fussball/fus_international/artikel_499679.html


Klasse Anwalt hat der Typ, keine Ahnung was in da passiert ist im Stadion, aber achja kurz vorher habe ich gewettet für 50€ mache ich es.

Wollte aber nur nee Platzrunde laufen, für wie blöd hält er eigentlich sämtliche anderen?

Bei dem IQ der angegeben wird, ist aber zu vermuten das er wahrscheinlich auch nur das willige Opfer von anderen ist, die was provozieren wollen und dazu jemanden brauchen der zu dämlich ist das zu merken.
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