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Mietrecht: E-Mail-Zusage bindend?

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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jan 2014 19:49   Titel: Mietrecht: E-Mail-Zusage bindend? Antworten mit Zitat

Hier laufen doch ein paar Rechtsexperten rum, wenn ich mich nicht irre...

Weiß zufällig jemand, ob eine Zusage zu einem Mietvertrag per E-Mail bindend ist?
N Bekannter von mir hat wohl per Mail zugesagt, eine Wohnung zu beziehen, es sich dann aber anders überlegt. Jetzt hat er Post vom Anwalt des Vermieters, der drei Monatsmieten fordert.
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Käviehn
Weltmeister
Weltmeister 

Anmeldungsdatum: 07.07.2003
Beiträge: 11892
BeitragVerfasst am: 25 Jan 2014 20:25   Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich ist sogar eine mündliche Zusage bindend. Die Frage ist nur die Beweisbarkeit. Bei ner Mail hat man ja nen Beweis, die Frage ist nur ob der Richter das anerkennt. Es soll da ältere konservative Genossen geben die das nicht anerkennen, da das ja auch hackbar ist oder wer anders die Mail geschrieben haben kann. Da wurde ich mich aber nicht drauf verlassen. Ich wurde aber mal prüfen ab wann die Wohnung wieder vermietet war, wenn die trotzdem direkt vermietet wurde ist ja kein Schaden entstanden. Soweit meine Laien Kenntnisse, aber vlt. schaut thojacko hier ja noch vorbei.
_________________





25 Mai 2013 London Calling!!!!
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jan 2014 22:34   Titel: Antworten mit Zitat

Da es keine Formvorschrift gibt, ist jede Form der Zusage bindend. Ein rücktrittsrecht gibt es nicht, es sei denn es wurde vereinbart.

Was aber geht: man kann Mietverträge, bevor sie offiziell zu laufen beginnen, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Macht man das 2 Monate vor Beginn des Mietverhältnisses muss man nur eine Monatsmiete zahlen.
Dein Kumpel sollte, wenn die Forderung grundsätzlich berechtigt ist, darauf achten das die Wohnung während der 3 Monate nicht vermietet ist. Jeder Monat wo sie das wäre ist einer wo er keinen Ersatz zu leisten hat.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 08:58   Titel: Antworten mit Zitat

Danke schonmal,

mal sehen was er mit den Infos anfangen kann!
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 12:51   Titel: Antworten mit Zitat


Käviehn hat folgendes geschrieben:
... Soweit meine Laien Kenntnisse, aber vlt. schaut thojacko hier ja noch vorbei.


F360 hat vollkommen Recht .

Vllt. will der Vermieter aber auch nur abzocken und vermietet nun zum selben Datum an wen anders, in dem Fall muss Dein Kollege nichts zahlen. Zur Not mal an der Wohnung vorbeilaufen und aufs Klingelschild schauen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 16:22   Titel: Antworten mit Zitat

Oder einfach jemanden dort anfragen lassen ob die Wohnung noch frei ist!
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 16:30   Titel: Antworten mit Zitat


nickte hat folgendes geschrieben:
Oder einfach jemanden dort anfragen lassen ob die Wohnung noch frei ist!


Das wäre nen Fall für thojacko. Was wenn der Vermieter pauschal nein sagt? Gelten Schadensvermeidungspflichten? Muss er vermieten wenn sich jemand meldet und objektiv nichts gegen ihn spricht oder kann er sich über 3 Mieten freuen und ablehnen was kommt, immerhin nutzt sich nix ab
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 16:39   Titel: Antworten mit Zitat

Müsste man dem Vermieter nicht dann im Zweifelsfall nachweisen können/müssen dass er besagtes Objekt nicht vermietet , nur um dir die mieten nicht abzunehmen? Weshalb er potentielle Mieter ausschließt ist ja letztlich seine Sache...
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 17:18   Titel: Antworten mit Zitat


nickte hat folgendes geschrieben:
Müsste man dem Vermieter nicht dann im Zweifelsfall nachweisen können/müssen dass er besagtes Objekt nicht vermietet , nur um dir die mieten nicht abzunehmen? Weshalb er potentielle Mieter ausschließt ist ja letztlich seine Sache...


Beim Schadensersatz gibts, soweit ich weiß, Vermeidungspflichten. Heißt du kannst nicht einfach Summe X aufrufen, sondern musst den Schaden so gering wie möglich halten. Dazu könnte gehören, dass er die Wohnung ausgeschrieben lässt und ggf. neu vermietet. Aber natürlich kann er sich auch gegen neue Mieter entscheiden. Sowas sind halt im Zweifel juristische Winkelzüge.

Aber so tief bin ich da nicht drin, daher der Verweis auf thojacko.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 19:47   Titel: Antworten mit Zitat

Aus § 254 BGB ergibt sich grundsätzlich (!) auch eine Schadensminderungspflicht des Vermieters - die meint Ihr oben wohl. Dies bedeutet, dass der Vermieter in Fällen, in denen ein Schaden vorliegt, diesen möglichst gering zu halten hat oder sonst dafür aufkommt.

In diesem Fall aber liegt ja kein Schaden vor. Es existiert ein normaler Mietvertrag und bei dem Anspruch des Vermieters gegen den Mieter handelt es sich ja nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um den ganz normalen Anspruch auf Zahlung der Miete aus § 535 BGB, ergo einen vertraglichen Anspruch.

Hier muss der Vermieter nichts zur Minderung unternehmen - wenn er möchte, kann er den Mietvertrag ganz normal "absitzen".

Der Fall, den JohnSchnee hier beschreibt, ist ja letztendlich ne ganz normale Kündigung eines Mietvertrages (mit der Besonderheit, dass der Einzug noch nicht erfolgte). Da gibt es nie eine Pflicht eines Vermieters, den Einzug eines Nachmieters schon vor Vertragsende möglich zu machen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 20:24   Titel: Antworten mit Zitat

Logisch, jetzt wo du's sagst. Da bleibt wohl nur: Zahlen oder Nachmieter suchen, sofern der Vermieter das akzeptiert.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Jan 2014 20:50   Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Dein Kumpel schon für drei Monate zahlen muß, würde ich mir aber auch die Schlüssel aushändigen lassen.

Evtl kann er das Ding ja temporär untervermieten.
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Gast





BeitragVerfasst am: 27 Jan 2014 09:42   Titel: Antworten mit Zitat


*Sancho* hat folgendes geschrieben:
Wenn Dein Kumpel schon für drei Monate zahlen muß, würde ich mir aber auch die Schlüssel aushändigen lassen.

Evtl kann er das Ding ja temporär untervermieten.


Der Vermieter muss in diesem Fall aber mit der Untervermietung einverstanden sein.

Zwar kann man, wenn der Vermieter zu Unrecht nicht einverstanden ist, das Mietverhältnis kündigen - aber eben wieder nur mit der 3-Monats-Frist -> bringt hier also nix.

Trotzdem würd ich mir den Schlüssel zu der Wohnung natürlich geben lassen. So kann man zum einen gut kontrollieren, ob er die Wohnung nicht doch weitervermietet und zum anderen ist ne Zweitwohnung nie verkehrt (Parties, Punkte sammeln beim Coachsurfen, falls Bedarf: am Wochenende zum Frauen mitnehmen)
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Gast





BeitragVerfasst am: 29 Jan 2014 09:11   Titel: Antworten mit Zitat

Denke dein Kumpel hat ihm nun mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktreten, beziehungsweise gleich wieder kündigen will. Im Falle von vorzeitigem Auszug aus der Wohnung muss sich der Mieter selbst um annehmbare Nachmieter kümmern. Würde die Wohnung also auf jeden Fall ausschreiben wenn nicht schon vom Vermieter geschehen und ihm potentielle Nachmieter weiter leiten. Wenn du 3 gute Partien hast, die sofort einziehen würden, er aber aus Willkür ablehnt verfällt der weitere Mietanspruch meines Erachtens. War bei mir auf jeden Fall so als ich Vorterminlich aus meiner Wohnung musste. Hat mir damals der Mieterschutzverband bestätigt.

solange er zahlt, soll er sich auf jeden Fall die Schlüssel geben lassen. Könnte mir gut vorstellen, dass er sonst doppelte Einnahmen machen würde.

Viel Erfolg deinem Kumpel!
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