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An die Juristen hier /Strafrecht

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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 11:37   Titel: An die Juristen hier /Strafrecht Antworten mit Zitat

Was ist es strafrechtlich gesehen wenn jemand im Voraus weiss, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann aber trotzdem in ein Hotel eincheckt oder länger bleibt als vorgesehen (und er auch bezahlen konnte)
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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 12:09   Titel: Antworten mit Zitat

Das erste ist ne Erschleichung von Leistung(§265a StGB), dass zweite ist nicht durchs StGB geregelt, sondern durchs BGB. Beim zweiten musst du raus, wenn der Hotelier das will und der Vertrag(Anzahl der Übernachtungen) durchgeführt(doof formuliert) ist. Wenn du länger bleiben willst musst du das erst mit dem Hotelier vereinbaren.
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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 14:16   Titel: Antworten mit Zitat

ich würde eher zu 263 I tendieren....
265 a beschäftigt sich mit automaten, telekommunikationsmitteln und einrichtungen. einrichtungen sind aber keine hotels sondern parks und kuranlagen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 14:48   Titel: Antworten mit Zitat

Recht hat der Mann, wollt mich als Zivilrechtler eigentlich nicht in die Niederungen des Strafrechts begeben , aber ich bin auch der Meinung, daß das ein Betrug ist.
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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 14:50   Titel: Antworten mit Zitat

strafrecht ist auch was für das "niedere volk"

da lob ich mir auch das gute bürgerliche gesetzbuch
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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 15:21   Titel: Antworten mit Zitat

Also der § 265a StGB scheidet hier ziemlich sicher aus, da ja schon der Wortlaut sagt: "Zutritt erschleicht". Wenn ich aber in einem Hotel übernacht, spreche ich nicht von "Zutritt" oder ähnlichem. Der §265a ist eher für´s "Schwarzfahren" gedacht, oder aber, wenn ich in Kuranlagen, Schwimmbäder, etc. mir den Zugang erschleiche, obwohl ich nicht zahlen kann.

Einschlägig ist in diesem Fall wirklich der §263 I StGB, nämlich der "simple" Betrug. Welche Variante einschlägig ist (Vorspiegelung falscher Tatsachen, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, Erregung eines Irrtums, etc.) lässt sich mit dem geposteten Sachverhalt nicht wirklich feststellen.

Das 2. wäre unter Umständen §123 (Hausfriedensbruch), wenn der Hotelier den Gast auffordert zu gehen, dieser das aber nicht tut. Aber auch hier, fehlen detailierte Angaben, um das wirklich genau beurteilen zu können. Ansonsten ist das eher Zivilrecht, was da abläuft. Es besteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Hotelier und dem Gast und dieses wird dann durch Erfüllung beendet. Und wenn der Gast dennoch länger drin bleiben will, dann muss er das mit dem Hotelier klären, und die 2 müssen ggfs. einen neuen Vertrag aushandeln. Sollte der Gast ohe das Wissen des Hoteliers drin bleiben, könnte der Hotelier evtl. über §812 BGB hier an die Übernachtskosten kommen. Aber auch hier ist der Sachverhalt so dünn, dass es eigentlich keinen Sinn macht hier groß was zu schreiben, denn sonst können wir hier einen kleinen Ausflug quer durchs Schuldrecht des BGB machen...
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Gast





BeitragVerfasst am: 22 Nov 2005 18:54   Titel: Antworten mit Zitat

Okay da sich die meisten auf Betrug festlegen will ich da nicht rebellieren(bin ja auch noch im Grundstudium). Bei den Einrichtungen war ich spontan der Auffassung, dass könnten auch Hotels sein.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:15   Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe auch mal eine Frage, die mich mehr oder weniger betrifft

Wenn ich "Jugendlichen" (17, in 2-3 Monaten 18 Jahre alt) Alkohol besorge, und einer von denen eine Scheibe einschlägt und die Polizei kommt, habe ich iwas dann zu befürchten?
Habn halt vorgetrunken und waren in ner Disco, aufm Nachhause weg habn sich 2 gestritten, einer davon ist ausgerastet und hat gegen ne Scheibe geschlagen
Hat natürlich geblutet und so und musste ins Krankenhaus.
Polizei hat alle Personalien notiert etc. Meinten aber, dass wir wohl keine Post kriegen würden, nur halt der Scheibeneinschläger ^^

Kriegt er ne Anzeige wegen Sachbeschädigung oder ist alles wieder ok, wenn er die Scheibe ersetzt?
Und wie gesagt, habe ich als Alkbesorger iwelche Konsequenzen zu tragen? Ich mein in der Disco habn die ja weitergetrunken, ohne mich

Danke schonmal
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:24   Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er deinen Namen sagt ja
Ein Kumpel von mir hatte einmal ne Alkoholvergiftung und musste ins Krankenhaus! Dann wollten die halt wissen wer ihm den Alk verkauft hat und dann hat er das halt im Suff erzählt. Es war son kleiner "Laden" von einer Oma, die jedem Deppen Alk verkauft, auch 14-jährigen, dass ist egtl ganz cool Auf jeden Fall hat die dann auch ordentlich Ärger bekommen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:28   Titel: Antworten mit Zitat

Besteht denn da nicht ein Unterschied, ob man an 14-Jährige oder an 17-Jährige verkauft, die in 2 Monaten eh 18 werden?
Soweit ich weiß hat er meinen Namen nicht erwähnt.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:31   Titel: Antworten mit Zitat

Du wirst keine Probleme wegen der kaputten Scheibe bekommen, aber du kannst eben dafür Probleme bekommen, dass du Minderjährigen (ist im übrigen egal, ob sie in 2 Wochen 18 werden oder in 51 Wochen ) Alkohol besorgt hast. Obs das dann eine bloße Ordnungswidrigkeit bleibt oder ob es schon in Richtung fahrlässige Körperverletzung geht kann man so pauschal nicht sagen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:36   Titel: Antworten mit Zitat


~G~ hat folgendes geschrieben:
Besteht denn da nicht ein Unterschied, ob man an 14-Jährige oder an 17-Jährige verkauft, die in 2 Monaten eh 18 werden?
Soweit ich weiß hat er meinen Namen nicht erwähnt.


Wenn du weißt, dass sie Minderjährig sind ist es völlig egal.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:37   Titel: Antworten mit Zitat


~G~ hat folgendes geschrieben:
Besteht denn da nicht ein Unterschied, ob man an 14-Jährige oder an 17-Jährige verkauft, die in 2 Monaten eh 18 werden?
Soweit ich weiß hat er meinen Namen nicht erwähnt.


Nein, vor dem Gericht (leider) nicht, minderjährig ist minderjährig

EDIT: Wie schon mein Vorredner sagt
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:40   Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, nicht soo gut ...
Wird es denn auf jeden Fall zum Gerichtsfall kommen, oder ist alles geklärt, wenn er die Scheibe bezahlt?
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 12:55   Titel: Antworten mit Zitat

Also der Scheibenenschläger bekommt dann eine Anzeige wegen Sachbeschädigung (und nur ER), wenn der Eigentümer der Scheibe eine Anzeige stellt. Das er natürlich trotzdem die Scheibe bezahlen muss steht ausser Frage. Das eine ist Strafrecht, das andre Zivilrecht. Vielleicht zieht der Geschädigte ja dann die Anzeige zurück. Oder wenn nicht, vielleicht stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein (sonst hätten die Gerichte ja noch mehr zu tun).

Du siehst, viele hätte, wenn und aber. Man kann nicht so pauschal sagen, was passieren wird.

Du musst wohl höchtens Konsequenzen befürchten, weil du Minderjährigen Alkohol besorgt hast. Und das ja logischerweise nur, wenn die Minderjährigen der Polizei gesagt haben, dass sie von dir den Alkohol bekommen haben. Ist aber losgelöst von der Sachbeschädigung.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 13:52   Titel: Antworten mit Zitat

Son Blödsinn, fahrlässige Körperverletzung.

Den Präzedenzfall zeig mir mal, wo jemand aufgrund von Alkoholverkaufs an Minderjährige aufgrund von fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde. ^^
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 13:56   Titel: Antworten mit Zitat


VgMdW hat folgendes geschrieben:
Son Blödsinn, fahrlässige Körperverletzung.

Den Präzedenzfall zeig mir mal, wo jemand aufgrund von Alkoholverkaufs an Minderjährige aufgrund von fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde. ^^


Ich bin ja kein Jurist, aber der Berliner Wirt ist gestern wegen "Körperverletzung mit Todesfolge" angeklagt worden.

Deswegen finde ich das nicht allzu realitätsfern. Präzedent genug?

Zuletzt bearbeitet von Gast am 25 Jul 2007 13:58, insgesamt einmal bearbeitet
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 13:57   Titel: Antworten mit Zitat

??

Bitte etwas mehr Hintergrund.
Und eine Anklage ist noch kein Urteil.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 13:58   Titel: Antworten mit Zitat

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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 13:58   Titel: Antworten mit Zitat

Wollte grade eine Quelle hineineditieren, dann halt auf dem Weg:

http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/203/125018/
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 14:05   Titel: Antworten mit Zitat

Den Fall, ok. Das könnte ein Präzedenzfall werden, ists aber noch nicht.

Ausserdem besteht normalerweise durchaus ein Unterschied zwischen "normalem" Alkoholverkauf und "Ausschank". Und dann ist in diesem speziellem Fall der Jugendliche von dem Wirt selbst "abgefüllt" worden und somit handelt es sich wohl kaum um "normalen" Alkoholausschank.

So ganz passt das also nicht.

Nur nicht die Fliegen wild machen.

Normaler Alkoholverkauf an Minderjährige läuft als Ordnungswidrigkeit.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 14:08   Titel: Antworten mit Zitat

ihr solltet mal ein wenig differnzieren.bei dem fall mit dem toten jungen basiert die anklage auf der annahme das der wirt den jungen absichtlich abgefüllt hat obwohl dieser wusste das der junge schon betrunken ist und erst nach 3 stunden ein arzt kam.das kann man ja nun wirklich mal gar nich vergleichen.mach dir keinen kopp da wird nichts passieren wenn ihr zusammen vorgetrunken habt und die beiden danach noch gesondert alkohol getrunken haben.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 14:21   Titel: Antworten mit Zitat

Um mal was als Nicht-Jurist einzuwerfen:

Im Jugendschutzgesetz steht in §9:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder
sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke
oder Lebensmittel, die Branntwein in
nicht nur geringfügiger Menge enthalten,
an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden.

--> Nun die Sicht eines BWLers: Somit ist es Dir doch erlaubt deinen Kumpels ( >16 Jahre) Alkohol zu kaufen.
Nur Schnapps usw. nicht.

Siehe:
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen
Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche
Getränke erhalten und trinken, jedoch
keinen Branntwein oder branntweinhaltige
Getränke und Lebensmittel, und
(§ 20 Nr. 2 GastG!) keinesfalls, wenn sie
schon erkennbar betrunken sind,


--> Nun lass dir doch mal beweisen WELCHE alkoholika deine Freunde getrunken haben... (Ausser die sagen selber aus dass du explizit Hochprozentiges gekauft hast...)


upps, Quelle vergessen anzugeben:
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/broschuere-jugenschutz,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

Zuletzt bearbeitet von Gast am 25 Jul 2007 14:31, insgesamt einmal bearbeitet
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 14:27   Titel: Antworten mit Zitat


VgMdW hat folgendes geschrieben:
Den Fall, ok. Das könnte ein Präzedenzfall werden, ists aber noch nicht.

Ausserdem besteht normalerweise durchaus ein Unterschied zwischen "normalem" Alkoholverkauf und "Ausschank". Und dann ist in diesem speziellem Fall der Jugendliche von dem Wirt selbst "abgefüllt" worden und somit handelt es sich wohl kaum um "normalen" Alkoholausschank.

So ganz passt das also nicht.

Nur nicht die Fliegen wild machen.

Normaler Alkoholverkauf an Minderjährige läuft als Ordnungswidrigkeit.


Also zum einen gibt es Gerichtsentscheidungen zum Thema fahrlässige KV durch Überlassung von Alkohol an Jugendliche. So abwegig war das Anführen der fahrlässigen KV in meinem Post also nicht. Ich habe ja auch geschrieben, dass man das nicht so pauschal sagen kann, kommt auf den Einzelfall an.

Zum anderen ist es egal, obs einen Präzedenzfall gibt oder geben wird, da das deutsche Rechtssystem im Gegensatz zum englischen nicht auf Präzedensfällen basiert, bzw. es solche eigentlich auch nicht gibt.

Deiner Aussage "Nur nicht die Fliegen wild machen" stimme ich in diesem Fall aber natürlich zu



@Chricky

Naja, Bier und Wein und so dürfen die Jugendlichen ja ab 16 auch selbst kaufen, da brauchen sie eigentlich keinen, der Ihnen das besorgt. Aber so gesehen stimmt das natürlich was du schreibst.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Jul 2007 17:21   Titel: Antworten mit Zitat

Habe eben vom Kumpel, der die Scheibe eingehauen hat, dass er sich beim Geschädigten entschuldigt hat und der von einer Anzeige absieht. Der Schaden muss natürlich trotzdem übernommen werden.

Im Krankenhaus wurde er an 5 Stellen der Hand genäht, hatte Glück, dass keine Sehne getroffen wurde, war haarscharf
Ich weiß aber nicht, ob er noch von der Polizei etwas gefragt wurde oder so. Muss ich mal fragen wenn ich ihn sehe.


Und Danke schonmal, für die Antworten
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