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Hilfe bei rechtlichen Problemen!!!

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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 12:16   Titel: Hilfe bei rechtlichen Problemen!!! Antworten mit Zitat

Hi.

Ich bin Rechtsanwalt und natürlich auch absoluter Comunio-Fan. Habe gemerkt, dass dauernd irgendwelche rechtlichen Fragen gestellt werden.

Somit erkläre ich mich bereit, pro Tag eine Frage zu beantworten...

Bin mal gespannt...


LG, FC-Fan8
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 12:58   Titel: Antworten mit Zitat

hab gestern ne klausur geschrieben.

wann genau ist eine drohung widerrechtlich und somit ein vertrag anfechtbar?

in meinem fall drohte A dem B seine illiquidität im kegelclub preiszugeben, um einen vertragsabschluss zu erreichen.desweiteren meinte A, daß es da eine behörde gäbe, die sich für seine ausländischen mitarbeiter, die weder aufenthalts- noch arbeitsgenehmigung besässen, interessieren würde!

widerrechtlich oder nicht?

wenn jemand natürlich wichtigere fragen hat, gehen die natürlich vor!
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:05   Titel: Antworten mit Zitat


dr.ball. hat folgendes geschrieben:
hab gestern ne klausur geschrieben.

wann genau ist eine drohung widerechtlich und somit ein vertrag anfechtbar?

in meinem fall drohte A dem B seine illiquidität im kegelclub preiszugeben, um einen vertragsabschluss zu erreichen.desweiteren meinte A, daß es da eine behörde gäbe, die sich für seine ausländischen mitarbeiter, die weder aufenthalts- noch arbeitsgenehmigung besässen, interessieren würde!

widerrechtlich oder nicht?

wenn jemand natürlich wichtigere fragen hat, gehen die natürlich vor!



Wenn wir alle mal ein bisschen mitraten dürfen
Ich würde sagen, dass es widerrechtlich ist, da A unter Drohung an B einen Vertragsabschluss erreichen will. Vertragsabschlüsse unter Drohungen jeglicher Art sind laut dem BGB anfechtbar und damit nicht rechtlich (paragraphen kenne ich leider nicht so auswendig u mein BGB liegt in meiner Wohnung). Allerdings müsste B, um den Vertrag anzufechten ja preisgeben, dass er Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung angestellt hat. Da kommt es natürlich auf den Vertrag drauf an, ob er dieses wirklich tun will. (aber das interessiert ja alles bei der Fragestellung nicht!)
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:08   Titel: Antworten mit Zitat

das stimmt so nicht, glaube ich.
meiner meinung nach ist nicht jede drohung gleich rechtswidrig!
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:12   Titel: Antworten mit Zitat


dr.ball. hat folgendes geschrieben:
das stimmt so nicht, glaube ich.
meiner meinung nach ist nicht jede drohung gleich rechtswidrig!


Müsste doch im BGB drinstehen oder nicht, welche Art von Drohungen es sind ?!? Hast du keins zur Hand um mal nachzuschlagen? Würd mich jetzt auch mal interessieren
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:15   Titel: Antworten mit Zitat

Hier mal der Gesetzestext:

§123 (1) BGB
Wer zur Abgabe einer WE durch argl. Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

In diesem Fall ist also die Möglichkeit der Anfechtung gegeben!
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:17   Titel: Antworten mit Zitat

ne das steht im bgb so nicht drin!

widerrechtliche drohungen sind anfechtbar (steht im bgb),
die rechtswidrigkeit ergibt sich (das steht im lehrbuch) als unwerturteil,
über das mittel der drohung,
über den verfolgten zweck der drohung oder
aus der mittel-zweck-relation der drohung ( wenn ziel und mittel nichts miteinander zu tun haben).
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:18   Titel: Antworten mit Zitat


Shorty_11 hat folgendes geschrieben:
Hier mal der Gesetzestext:

§123 (1) BGB
Wer zur Abgabe einer WE durch argl. Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

In diesem Fall ist also die Möglichkeit der Anfechtung gegeben!


ja das ist ja klar...doch meine frage war welche art von drohungen widerrechtlich sind.
aus dem text in meinem lehrbuch werde ich nicht so schlau.
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:23   Titel: Antworten mit Zitat

Hm, also wenn der von Shorty angegebene Paragraph alleine nicht hilft, gibt es sicherlich noch weitere im BGB, damit ist doch im Grunde alles zu belegen oder nicht?
Warten wir einfach mal auf unseren Rechtsanwalt, was der für ne Stellung beziehen wird.
Was hast du denn in der Klausur geschrieben @ Dr.Ball?
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:25   Titel: Antworten mit Zitat

noch keine ahnung...hab sie ja erst gestern geschrieben.
war ne bgb-allgemeiner teil-grundkurs1 klausur.
aus dem bgb ergibt es sich leider nicht, welche drohung widerrechtlich ist!
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:46   Titel: Re: Hilfe bei rechtlichen Problemen!!! Antworten mit Zitat


FC-Fan8 hat folgendes geschrieben:
Hi.

Ich bin Rechtsanwalt und natürlich auch absoluter Comunio-Fan. Habe gemerkt, dass dauernd irgendwelche rechtlichen Fragen gestellt werden.

Somit erkläre ich mich bereit, pro Tag eine Frage zu beantworten...

Bin mal gespannt...


LG, FC-Fan8

Hi.

Ich bin Generalbundesanwalt und natürlich auch absoluter Comunio-Fan. Habe gemerkt, dass dauernd irgendwelche rechtlichen Fragen gestellt werden.

Somit erkläre ich mich bereit, pro Tag ein rechtliches Problem aufzuwerfen.

Bin mal gespannt. Heute geht es mit dem Rechtsberatungsgesetz los. Dieses wurde von den Nazis entworfen, um jüdischen Anwalten das Ausüben ihres Berufes zu verbieten. Ist es richtig, dass das Rechtsberatungsgesetz auch heute noch gilt (wenn auch in geänderter Form)? Problematisch erscheint insbesondere folgendes:
§ 1 Absatz 1
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Dazu kommt nach, dass ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

EDIT: Ich will hier nicht gegen Rechtsberatung an sich oder die völlig harmlose und erlaubte Diskussion abstrakter Probleme stänkern, halte es aber für gefährlich, wenn hier jemand als Rechtsanwalt auftritt, der es m.E. höchstwahrscheinlich nicht ist.

Zuletzt bearbeitet von Gast am 21 Feb 2006 13:54, insgesamt einmal bearbeitet
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:48   Titel: Antworten mit Zitat

Also folgendes aus diversen Lehrbüchern und meinem Kopf :

Um Widerrechtlichkeit zu überprüfen, schaut man sich Mittel und/oder Zweck der Drohung an.

Das Drohmittel, hier eine Strafanzeige, ist eindeutig nicht widerrechtlich. Wäre ja noch schöner...

Der Zweck je nachdem...
Um was für einen Vertrag geht es hier?? Gibt es eine rechtliche Grundlage?


Mit den bisherigen Infos kann man höchstens auf eine Mittel/Zweck - Widerrechtlichkeit kommen...
aber wie gesagt, Knackpunkt ist der Vertrag...


So, das war's erst mal...
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:53   Titel: Antworten mit Zitat

Freut mich, dass ich schon helfen kann....

Folgendes:

dr.ball. hat geschrieben:


die rechtswidrigkeit ergibt sich (das steht im lehrbuch) als unwerturteil,
über das mittel der drohung,
über den verfolgten zweck der drohung oder
aus der mittel-zweck-relation der drohung


Mehr ist dazu nicht zu sagen.

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt.

Und nur zur Widerrechtlichkeit: sie ist widerrechtlich/rechtswidrig, wenn:

1. das Mittel der Drohung rw. ist, also wenn das angedrohte Verhalten schon rw ist: z.B. A droht dem B sein Haus anzuzünden, wenn....

oder 2. der Zweck der Drohung rw. ist, also wenn der Erolg rw. ist: z.B. A droht dem B dessen Frau von seinem Seitensprung zu erzählen, wenn er (B) nicht für A einen Diebstahl begeht

oder3. die Mittel/Zweck/Relation rw. ist, also wenn das Mittel mit dem Zweck nichts zu tun hat: z.B. klassisches Beispiel: Frau A wird beim stehlen erwischt. Der zuständige Verantwortliche droht der A mit einer Anzeige, wenn sie nicht mit ihm schläft:

Drohung ener Anzeige ist nicht rw.
Sex ist nichts verbotenes... : )
Aber da beiden miteinander nichts zu tun hat, ist diese Drohung rw.


Hoffe ich konnte Euch/Dir weiterhelfen. Morgen löse ich das nächste Problem...


LG, FC-Fan8
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:54   Titel: Antworten mit Zitat

der "bedrohte" bzw. dessen firma hatte schulden beim drohenden in höhe von 11000 euro.
sie einigten sich schriftlich darauf, daß der drohende im namen des bedrohten auftreten darf, und eine solaranlage im wert von 10000 euro kaufen darf!

für mich eigentlich keine widerrechtliche drohung, leider erzählen meine kommillitonen was anderes.
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Gast





BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 13:58   Titel: Antworten mit Zitat

mhhhh...danke für die super-antwort!

dann hatte ich ja doch recht, wie es scheint.


mhhhh hab nochmal drüber nachgedacht...bin mir bei der mittel-zweck-relation immer noch ziemlich unsicher!
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alex27
2. Bundesliga
2. Bundesliga 

Anmeldungsdatum: 26.07.2003
Beiträge: 462
BeitragVerfasst am: 21 Feb 2006 20:03   Titel: Antworten mit Zitat

Mann, das ist ne Klausur, da gibts kein richtig oder falsch. Da kommts nur drauf an, ob du dein Ergebnis vernünftig begründest.
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Gast





BeitragVerfasst am: 6 März 2006 12:32   Titel: Antworten mit Zitat

Jemand mit rechtlichen Problemen? helfe gerne.
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 08:55   Titel: Antworten mit Zitat

Die Fragen bitte in diesem Thread stellen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 12:17   Titel: Antworten mit Zitat

"Bearbeitest" du nur deutsche Rechtsprobleme? Oder kennst du dich auch mit internationalem Recht aus?
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 12:45   Titel: Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Gregor Graf betreibt auf einer von Valentin Viller angemieteten Gewerbefläche einen Landmaschinengroßhandel. Zur Sicherung eines Kredits bei der B-Bank von rund 1,2 Millionen EUR übertrug Graf im September 2004 der B- Bank unter Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses die Eigentums- und Anwartschaftsrecht an sämtlichen Waren, die sich gegenwärtig auf dem Areal befanden oder künftig dorthin verbracht würden; die gegenwärtigen Rechte sollten sofort, die künftigen mit der Einbringung der Waren in das Areal auf die B-Bank übergehen. Auf Anraten des Syndikus der B-Bank war in den Sicherungsvertrag seinerzeit eine Freigabeklausel aufgenommen worden, die den Anforderungen entsprach, die der IX. Zivilsenat des BGH seit einigen Jahren an formularmäßige Sicherungsübereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand gestellt hatte.

Im April 2005 kaufte Graf von der Maschinenfabrik Landauer-GmbH einen Mähdrescher für EUR 110.000,00, einen Traktor für EUR 50.000,00 sowie einen Anhänger für EUR 15.000,00. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Landauer GmbH sahen u.a. vor:

„1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum des Vorkäufers (Vorbehaltsgut).

2. Der Käufer wird zur Veräußerung des Vorbehaltsgutes ermächtigt, soweit diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt; der Verkäufer kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3. Die Forderungen, die durch den Verkauf des Vorbehaltsgutes begründet werden, werden an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer wird zur Einziehung der Forderungen ermächtigt; der Verkäufer kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4. …“

Die Maschinen wurden an Graf ausgeliefert und auf der Gewerbefläche abgestellt. Der Kaufpreis für den Traktor (EUR 50.000,00) sowie die Hälfte des Kaufpreises für den Anhänger (EUR 7.500,00) wurden im Mai 2005 vereinbarungsgemäß bezahlt.

Im August 2005 veräußerte Graf den Mähdrescher für EUR 135.000,00 selbst unter Eigentumsvorbehalt an den Einzelhändler Heinrich Hübler. Auf dessen Wunsch wurde im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung ausgeschlossen. Die Auslieferung an Hübler erfolgte Ende August 2005.
Als Graf den Ende September 2005 fälligen Kaufpreisrest für den Anhänger sowie den zur selben Zeit fälligen Kaufpreis für den Mähdrescher nicht zahlte und auch mehrere Zahlungsaufforderungen der Landauer-GmbH ergebnislos blieben, trat diese am 11. November 2005 gegenüber Graf von diesen Kaufverträgen zurück; zugleich widerrief die Landauer-GmbH gegenüber Graf die diesem insofern erteilten Veräußerungs- und Einziehungsermächtigungen.

Graf befand sich schon seit geraumer Zeit mit der Rückführung des Kredits an die B-Bank im Rückstand. Die B-Bank stellte schließlich Anfang Dezember 2005 den gesamten Kredit fällig (EUR 1.188.000,00). Wenig später ließ sie den Traktor und den Anhänger abholen, ungeachtet des Hinweises des Graf, dass der Anhänger noch nicht vollständig bezahlt sei. Viller erfuhr davon nichts. Die anschließende Verwertung dieser Fahrzeuge erbrachte einen Erlös von EUR 48.000,00 (Traktor) und EUR 15.000,00 (Anhänger).

Seit September 2005 steht die Zahlung des Mietzinses für die Gewerbefläche an Viller aus. Der zwischenzeitliche Rückstand beträgt EUR 12.000,00. Die B-Bank weiß dies.


1.) Die Landauer-GmbH verlangt von Hübler die Herausgabe des Mähdreschers. Hübler wendet ein, die Zahlung der letzten Kaufpreisrate aus seinem Kaufvertrag mit Graf stehe unmittelbar, bevor.

2.) Die Landauer-GmbH verlangt von der B-Bank Herausgabe des durch die Verwertung des Anhängers erzielten Erlöses von EUR 15.000,00. Die B-Bank bezweifelt das Bestehen des erhobenen Anspruchs; sie beruft sich auf ihr Sicherungseigentum. Sie bezweifelt ferner die Höhe des erhobenen Anspruchs; die Landauer-GmbH habe doch immerhin die Hälfte des Kaufpreises für den Anhänger von Graf erhalten.

3.) Viller verlangt von der B-Bank im Hinblick auf den Mietzinsrückstand Grafs Herausgabe eines Teils des Erlöses aus der Verwertung des Traktors, nämlich EUR 12.000,00. Die B-Bank wendet ein, soweit sie sehe, sei Viller doch durch die noch bei Graf stehenden Maschinen und Geräte hinreichend gesichert. Viller bestreitet dies: Was an Maschinen und Geräten nach der Entfernung des Traktors noch dort sei, sei praktisch unverkäuflich.

---------------------------------------

Meine Frage bezieht sich auf Aufgabe 2,woraus könnte sich der Anspruch ergeben? §§ 677 i.V.m. 681 S.2 ,667 und §§ 816,823 und §§ 989,990??????
Und vor allen DIngen,was ist mit § 985 i.V.m. § 285??????

Vielen Dank für die Hilfe!!!
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 13:17   Titel: Antworten mit Zitat

wenn du zeit findest, kannst du ja mal hier reinschauen.

http://www.comunio.de/external/phpBB2/viewtopic.php?t=150921

danke
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 19:25   Titel: Antworten mit Zitat


Mr.bosch hat folgendes geschrieben:
Folgender Sachverhalt liegt vor:

Gregor Graf betreibt auf einer von Valentin Viller angemieteten Gewerbefläche einen Landmaschinengroßhandel. Zur Sicherung eines Kredits bei der B-Bank von rund 1,2 Millionen EUR übertrug Graf im September 2004 der B- Bank unter Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses die Eigentums- und Anwartschaftsrecht an sämtlichen Waren, die sich gegenwärtig auf dem Areal befanden oder künftig dorthin verbracht würden; die gegenwärtigen Rechte sollten sofort, die künftigen mit der Einbringung der Waren in das Areal auf die B-Bank übergehen. Auf Anraten des Syndikus der B-Bank war in den Sicherungsvertrag seinerzeit eine Freigabeklausel aufgenommen worden, die den Anforderungen entsprach, die der IX. Zivilsenat des BGH seit einigen Jahren an formularmäßige Sicherungsübereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand gestellt hatte.

Im April 2005 kaufte Graf von der Maschinenfabrik Landauer-GmbH einen Mähdrescher für EUR 110.000,00, einen Traktor für EUR 50.000,00 sowie einen Anhänger für EUR 15.000,00. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Landauer GmbH sahen u.a. vor:

„1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum des Vorkäufers (Vorbehaltsgut).

2. Der Käufer wird zur Veräußerung des Vorbehaltsgutes ermächtigt, soweit diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt; der Verkäufer kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3. Die Forderungen, die durch den Verkauf des Vorbehaltsgutes begründet werden, werden an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer wird zur Einziehung der Forderungen ermächtigt; der Verkäufer kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4. …“

Die Maschinen wurden an Graf ausgeliefert und auf der Gewerbefläche abgestellt. Der Kaufpreis für den Traktor (EUR 50.000,00) sowie die Hälfte des Kaufpreises für den Anhänger (EUR 7.500,00) wurden im Mai 2005 vereinbarungsgemäß bezahlt.

Im August 2005 veräußerte Graf den Mähdrescher für EUR 135.000,00 selbst unter Eigentumsvorbehalt an den Einzelhändler Heinrich Hübler. Auf dessen Wunsch wurde im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung ausgeschlossen. Die Auslieferung an Hübler erfolgte Ende August 2005.
Als Graf den Ende September 2005 fälligen Kaufpreisrest für den Anhänger sowie den zur selben Zeit fälligen Kaufpreis für den Mähdrescher nicht zahlte und auch mehrere Zahlungsaufforderungen der Landauer-GmbH ergebnislos blieben, trat diese am 11. November 2005 gegenüber Graf von diesen Kaufverträgen zurück; zugleich widerrief die Landauer-GmbH gegenüber Graf die diesem insofern erteilten Veräußerungs- und Einziehungsermächtigungen.

Graf befand sich schon seit geraumer Zeit mit der Rückführung des Kredits an die B-Bank im Rückstand. Die B-Bank stellte schließlich Anfang Dezember 2005 den gesamten Kredit fällig (EUR 1.188.000,00). Wenig später ließ sie den Traktor und den Anhänger abholen, ungeachtet des Hinweises des Graf, dass der Anhänger noch nicht vollständig bezahlt sei. Viller erfuhr davon nichts. Die anschließende Verwertung dieser Fahrzeuge erbrachte einen Erlös von EUR 48.000,00 (Traktor) und EUR 15.000,00 (Anhänger).

Seit September 2005 steht die Zahlung des Mietzinses für die Gewerbefläche an Viller aus. Der zwischenzeitliche Rückstand beträgt EUR 12.000,00. Die B-Bank weiß dies.


1.) Die Landauer-GmbH verlangt von Hübler die Herausgabe des Mähdreschers. Hübler wendet ein, die Zahlung der letzten Kaufpreisrate aus seinem Kaufvertrag mit Graf stehe unmittelbar, bevor.

2.) Die Landauer-GmbH verlangt von der B-Bank Herausgabe des durch die Verwertung des Anhängers erzielten Erlöses von EUR 15.000,00. Die B-Bank bezweifelt das Bestehen des erhobenen Anspruchs; sie beruft sich auf ihr Sicherungseigentum. Sie bezweifelt ferner die Höhe des erhobenen Anspruchs; die Landauer-GmbH habe doch immerhin die Hälfte des Kaufpreises für den Anhänger von Graf erhalten.

3.) Viller verlangt von der B-Bank im Hinblick auf den Mietzinsrückstand Grafs Herausgabe eines Teils des Erlöses aus der Verwertung des Traktors, nämlich EUR 12.000,00. Die B-Bank wendet ein, soweit sie sehe, sei Viller doch durch die noch bei Graf stehenden Maschinen und Geräte hinreichend gesichert. Viller bestreitet dies: Was an Maschinen und Geräten nach der Entfernung des Traktors noch dort sei, sei praktisch unverkäuflich.

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Meine Frage bezieht sich auf Aufgabe 2,woraus könnte sich der Anspruch ergeben? §§ 677 i.V.m. 681 S.2 ,667 und §§ 816,823 und §§ 989,990??????
Und vor allen DIngen,was ist mit § 985 i.V.m. § 285??????

Vielen Dank für die Hilfe!!!


Krasses Teil, was ist denn das schönes, wenn man fragen darf? Ich hoffe doch, das ist ne Hausarbeit.
Mal so grob ins Blaue nach ner halben Minute überlegen, also nicht so ernst nehmen :

989, 990 hört sich ganz gut an. GoA würd ich ausschließen (isses doch , oder?) wegen fehlendem Fremdgeschäftsführungswillen. 823 is nicht, weil kein Vorsatz und 816 wird mein ich durch 990,989 verdrängt, wenn ne Vindikationslage gegeben ist. Ist aber wahrscheinlich völliger Stuss. trptzdem noch viel Erfolg
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 19:37   Titel: Antworten mit Zitat

@ rauuul
Ist Hausarbeit Großer Schein!!!
Hast schon recht mit dem was Du gesagt hast. GoA scheitern! Eventuell geht aber § 687 I, welcher dann zu §§ 812 ff. führt! Da hab ich aber das Problem, dass ein objektiv fremdes Geschäft vorliegen muss und mir nicht sicher bin, ob das eins ist.......
Bin jetzt grad bei §§ 989,990 aber die scheitern an der Rechtshängigkeit,wenn mich nicht alles täuscht!
Sprich ich hab noch keine Anspruchsgrundlage, die durchgeht,was mich n bißchen stutzig macht......
Weitere Vorschläge??
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 20:07   Titel: Antworten mit Zitat

Wieso, an der Rechtshängigkeit? Meiner Meinung nach ist das 990 I s.1, die Bank ist doch nicht gutgläubig, oder?
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Gast





BeitragVerfasst am: 15 März 2006 20:25   Titel: Antworten mit Zitat

Ne,ne ,dass ist schon richtig!
Aber die Haftung erfolgt aus §§ 987,989 und da ist die Rechtshängigkeit von Bedeutung!
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