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Jura-Nachhilfe: Ordnungswidrigkeitengesetz §§9,130 OwiG

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Muschido
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 2
BeitragVerfasst am: 10 Dez 2007 20:21   Titel: Jura-Nachhilfe: Ordnungswidrigkeitengesetz §§9,130 OwiG Antworten mit Zitat

hi leute,

vielleicht ist ja der ein oder andere (angehende) jurist unter euch und kann mir eventuell helfen.


mein problem ist die anwendung der §§ 9 und 130 OwiG.
ich meinem konkreten fall geht es um eine GmbH die mehrere betriebe führt.
es wird eine ordnungswidrigkeit begangen.

der betriebsleiter ist täter nach § 9 II.
das ist denk ich mal kein problem.

aber was ist mit dem geschäftsfürher der gmbh (gleichzeitig alleiniger gesellschafter der gmbh)...wonach ist er täter? nach § 9 I oder nach § 130?

gilt § 9 I wenn er als geschäftsfürher der gmbh eine ordnungwidrigkeit tatsächlioch selber begeht (durch tun oder unterlassen) und § 130 nur wenn er selber nichts verkehrtes macht, sondern nur ein angestellter (wie der betriebsleiter) bzw. (beim unterlassen) jemanden deeligiert, der etwas zu machen hat und der es nicht tut?


falls ihr den konkreten fall braucht:
lärmbelästigung durch zu laute musik einer disco.
betriebsleiter ist D. die disco gehört der a-gmbh, die mehre discos betreibt. eschäftsfürher (und alleiniger gesellschafter) ist G.

G ist nicht vor ort als die lärmbelästigung eintritt, D allerdings schon.




und als zusatzfrage:
woraus ergibt sich die garantenstellung der gmbh....sachherrschaft habe ich angenommen!



hinweis: grundsätzlich ergibt sich die Owi aus § 17 I e) i.V.m. § 9 I Landesimmissionsschutzgesetz NRW, in Tateinheit mit § 17 I f) i.V.m. § 10 I Landesimmissionsschutzgesetz NRW.
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